Dienstag, 12. Januar 2010

"Besitzstandswahrungen" von Jugendämtern und dauerhafte Verstöße gegen Menschenrechte

Obwohl auch im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII ) deutlich darauf hingewiesen wird, dass Fremdunterbringungen in Kinderheimen und bei Pflegeeltern grundsätzlich zeitlich zu begrenzen sind, verbringen in der Regel die Mehrzahl der einmal in Obhut genommenen Kinder ihre Kindheit im Heim.

Hier dürfte eine große Rolle spielen, dass JugendamtsmitarbeiterInnen ihr Handeln in Richtung "dauerhafte" Unterbringung ausrichten. Kinder in Heimen bzw. Pflegefamilien sind für Jugendämter "versorgt", Eine Rückführung würde zusätzlichen Aufwand bedeuten und wird schon aus diesen Gründen daher gemieden. Für Kinderheime besteht gleichfalls kein Interesse zur Rückführung, denn offene Plätze bringen keine lukrativen Einkünfte !

Es spielen also die subjektiven Interessen der Kinderheime und Pflegeeltern eine Rolle, wenn Kinder den Herkunftsfamilien auf Dauer entzogen werden. Nur wenige Ausnahmen zeigen, dass - insbesondere bei pädagogisch kompetenten Pflegeeltern - eine enge Kooperation mit der Herkunftsfamilie für betroffene Kinder eine große Bereicherung sein kann und das durch die Trennung von der Herkunftsfamilie verursachte "Kinderleid" für betroffene Kinder begrenzt werden kann..
Leider berichten mir Pflegeeltern, welche sich um eine gute Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie bemühen, dass vielfach gerade Jugendamtsmitarbeiter hier entgegen steuern. Solche Pflegefamilien werden von Jugendamtsmitarbeitern dann mit dem "Entzug des Pflegekindes" und der Verbringung des Kindes in eine andere "kooperative" Pflegefamilie oder gar in sKinderheim "abgestraft". Leidtragende dieser "Strafen" sind wiederum die von diesem Maßnahmen betroffenen Pflegekinder.

So gilt z.B. ein ungeschriebenes "Jugendamtsgesetz", dass mindestens ein halbes Jahr lang, Pflegekinder keinen Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie haben sollen. Pflegefamilien, welche sich gegen diese vermeintlich pädagogisch sinnvolle Regelung stellen, werden von Jugendämtern gemieden. So werden Pflegeeltern vielfach durch die Bevormundung von Jugendamtsmitarbeitern daran gehindert, im Interesse ihrer Pflegekinder zu handeln.

Deutsche Jugendämter missachten mit all diesen Vorgehensweisen die Menschenrechte der von ihnen betreuten Kinder und deren Herkunftsfamilien, wie der Europäische Gerichtshof bereits 2005 feststellte:

Die Inpflegenahme eines Kindes stellt grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme  dar, die zu beenden Ist, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen  haben mit dem anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von Eltem und ihrem Kind in Einklang zu stehen (EuGH FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2007, 576).
Dennoch hat sich auch bis zum Jahre 2010 nichts geändert....im Gegenteil:

Jugendämter und ihre Mitarbeiter brechen zunehmend das eigens für die Tätigkeit des Jugendamtes geschaffene "Kinder- und Jugendhilfegesetz" (SGB VIII).

Wie die Praxis zeigt, reicht es eben nicht aus, dass die Dienstvorgesetzten Bürgermeister und Landräte die Dienstaufsicht über die Tätigkeit ihrer Behördenmitarbeiter haben. Bislang ist mir kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem ein Dienstvorgesetzter tatsächlich seine Dienstaufsichtspflicht wahrgenommen hat. Eher das Gegenteil ist der Fall: Dienstvorgesetzte stellen sich auch vor die Behördenmitarbeiter, wenn offenkundig wird, dass diese gegen geltende Gesetze verstoßen. Manche Dienstvorgesetzten begegnen Kritik von außen sogar mit verfassungsrechtlich bedenklichen Unterlassungsklagen und versuchen so auch berechtigte Kritik bereits im Keim zu ersticken.

Und so fehlt für die deutschen Jugendämter und seine Mitarbeiter die Dienstaufsicht.

Selbst wenn Betroffene sich an Verwaltungsgerichte wenden, um das Handeln der Jugendämter überprüfen zu lassen, ist oft festzustellen, dass die Richter dort selbst kaum das Kinder- und Jugendhilfegesetz und die darin festgehaltenen fachlichen Standards kennen, bzw. sich allzu gerne auf den Standpunkt zurück ziehen, dass die Familiengerichte doch das Handeln der Jugendämter beleuchten mögen. Dabei vergessen jene Richter, dass FamilienrichterInnen gegenüber dem Jugendamt nur dann eine Weisungsbefugnis haben, wenn Jugendämter bereits die Vormundschaft übernommen haben und der jeweils bestellte Vormund sich an die Weisungen der Familiengerichte halten muss.....

Obwohl das Verwaltungsgerichtsverfahren, solange es um sozialrechtliche Bestimmungen des SGB VIII geht, für beide Parteien kostenfrei sind, habe ich leider auch schon erlebt, dass Verwaltungsgerichte diese Regelung ignorieren und Jugendämtern sogar einen Rechtsanwalt zu ihrer Verteidigung "genehmigen"....d.h. sofern Betroffene beim Verwaltungsgericht unterliegen, weil eben kaum Verstöße gegen gesetzliche Regelungen des SGB VIII von den Richtern geahndet werden, dann müssen die Betroffenen gegen geltende Bestimmungen noch die Rechtsanwaltskosten tragen bzw. gegen diese Fehlentscheidungen der Verwaltungsgerichte vorgehen.....

Eigentlich müssten sämtliche sozialrechtlichen Verfahren auch beim Sozialgericht behandelt werden. Denn gerade diese wenig nachvollziehbare gesetzliche Ausnahmeregelung (Klage gegen ein Sozialgesetz beim Verwaltungsgericht) führt dazu, dass bezüglich des Kinder- und Jugendhilfegesetzes keinerlei Kontrollen und Handhaben gegenüber jenen bestehen, welche gegen dieses Gesetz regelmäßig verstoßen.....

1 Kommentare:

  1. Die Inpflegenahme eines Kindes stellt grundsätzlich eine vorübergehende Maßnahme dar, die zu beenden Ist, sobald die Umstände ....

    und dieses können das JA auch auslegen wie sie wollen . Hab echt einen dicken Hals auf diese Leute. Da diese Umstände bei uns nicht gegeben sind , und auch nicht abzuschaffen sind , wir als Eltern kommen uns echt diskriminiert vor .

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